Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Sportler:innen, 25.11.2021

die Coronalage hat sich in den vergangenen Wochen weiter angespannt. Im Hinblick auf die derzeitige Situation, wurde die neue Coronaschutzverordnung in vielen Teilen geändert. Die neue Verordnung (gültig ab 24.11.2021) sieht erfreulicherweise keinen erneuten „Sportlockdown“ vor. Dennoch gelten härtere Regelungen, insbesondere für Personen ohne gültigen „Immunisierungsstatus“. Nachfolgend haben wir für Sie die Änderungen im Sportbetrieb durch die neue Verordnung wieder zusammengefasst:

2G- oder 3G-Regelung, das ist hier die Frage?

  1. Es gilt in und auf Sportstätten (auch Schwimmbäder) sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum die 2G-Regelung im Sport, sowohl im Training als auch im Wettkampf.
    Eine Ausnahme, die vermutlich die wenigsten Vereine im Kreisgebiet betrifft, sind Sportler:innen in Profiligen. Diese gelten als Berufssportler:innen und können übergangsweise einen Testnachweis vorlegen.
  2. Zuschauende haben ebenfalls einen 2G-Nachweis vorzulegen, also auch Angehörige, die beim Training ihrer Kleinen zusehen.
  3. Für Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren gelten die 2G-Regeln nicht!
  4. Kinder bis zum Schuleintritt sind getesteten Personen gleichgestellt. Beim Eltern-Kind-Turnen müssen die Eltern dennoch die 2G-Regelung erfüllen.
  5. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren gelten aufgrund der Schultestungen als getestet. Sie fallen nicht unter die Immunisierungsregelung.
  6. Bei Jugendlichen ab 16 Jahren reicht eine Bescheinigung der Schule (Schüler:innenausweis), ein Testnachweis ist hier nicht erforderlich.      
  7. Übungsleitende, also „ehrenamtlich eingesetzte und andere vergleichbare Personen“ (§ 4 Abs. 4 CoronaSchVO) müssen immunisiert oder getestet sein (3G-Regelung!). Der Nachweis über die Negativtestung ist vor Beginn der Tätigkeit zu erbringen. Während der gesamten Tätigkeit ist mindestens eine medizinische Maske zu tragen. In Einzelfällen kann auch die Maske abgesetzt werden, so die Verordnung. Wir empfehlen jedoch durchgehend das Tragen einer Maske.
  8. Die Nachweise einer Immunisierung oder über die Testung können ab sofort über die vom Robert-Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App kontrolliert werden. Die Bedienung ist sehr einfach und zu empfehlen.
  9. Rechtlich erforderliche Sitzungen von Vereinen (Mitgliederversammlung oder Vorstandssitzung) fallen unter die 3G-Regelung. Bitte informieren Sie sich dennoch bei Ihrem Hausherrn (öffentlich oder privat), ob dieser vor Ort eine andere Regelung (2G) vorsieht.

Bitte halten Sie sich auch weiterhin genau an die vorgegebenen Regelungen, damit Sport in bzw. auf Sportstätten weiterhin möglich bleibt.